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Krankenkasse und Krankenhaus

Was zahlt die Kranken­kasse im Kranken­haus — und wo hört sie auf?

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt eine stationäre Behandlung vollständig: Operation, Medikamente, Pflege, Bett und Essen. Was sie nicht übernimmt, ist alles, was über die medizinisch notwendige Versorgung hinausgeht — und genau dort verläuft eine Linie, die im Aufnahmegespräch selten erklärt wird.

  • Alle Angaben nach SGB V und Krankenhausentgeltgesetz
  • Stand 18. September 2026
Pflegekraft spricht mit einem Patienten im Krankenhauszimmer
Krankenkasse und Klinikaufenthalt: Regelversorgung und zusätzliche Wahlleistungen unterscheiden.

Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V: was die Kasse trägt

100 %

der medizinisch notwendigen Behandlung — ärztliche Versorgung, Pflege, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Unterkunft und Verpflegung im Mehrbettzimmer.

Offen bleibt für Erwachsene die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr.

Allgemeine Krankenhausleistungen: der Umfang in einem Absatz

§ 39 Absatz 1 Satz 3 SGB V beschreibt die Krankenhausbehandlung als alle Leistungen, die „im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind“. Aufgezählt werden ärztliche Behandlung, Krankenpflege, die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Der Maßstab ist damit die medizinische Notwendigkeit — nicht der Komfort und nicht die Person, die behandelt.

Allgemeine Krankenhausleistungen: elf Positionen in der Fallpauschale

Der Gesetzgeber hat die allgemeinen Krankenhausleistungen zweimal beschrieben — einmal aus Sicht der Versicherten in § 39 SGB V, einmal aus Sicht der Abrechnung in § 2 KHEntgG. Zusammengenommen ergibt das folgenden Umfang. Jede dieser Positionen ist mit dem Entgelt, das die Krankenkasse zahlt, abgegolten.

LeistungFundstelleWas das im Alltag bedeutet
Ärztliche Behandlung § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V Diagnostik, Operation, Visite und Nachsorge durch die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte der Abteilung.
Pflege rund um die Uhr § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V Die pflegerische Versorgung gehört zur Krankenhausbehandlung und wird nicht gesondert berechnet.
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V Alles, was während des Aufenthalts verordnet wird, einschließlich Infusionen, Verbandmaterial und Gehhilfen für die Station.
Unterkunft im Mehrbettzimmer § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V Ein Bett in einem Zimmer mit mehreren Betten, Bad auf dem Zimmer oder auf dem Flur — je nach Station.
Verpflegung § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V Drei Mahlzeiten und Diätkost, soweit sie medizinisch erforderlich ist.
Früherkennung während des Aufenthalts § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KHEntgG Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die im Zusammenhang mit der stationären Behandlung anfallen.
Von der Klinik veranlasste Leistungen Dritter § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG Eine auswärtige Laboranalyse oder ein Konsil bleibt Teil der allgemeinen Leistung, auch wenn ein anderer Betrieb sie erbringt.
Mitaufnahme einer Begleitperson § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG Wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig ist — bei Kindern unter neun Jahren wird diese Notwendigkeit gesetzlich unterstellt.
Leistungen der Zentren § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG Aufgaben besonderer Einrichtungen wie Tumorzentren, soweit sie der Behandlung des Einzelnen dienen.
Frührehabilitation § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHEntgG Die ersten Rehabilitationsschritte noch auf der Akutstation, etwa Mobilisation nach einer Gelenkoperation.
Entlassmanagement § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KHEntgG Rezepte, Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Tage direkt nach der Entlassung.
17,5 Mio.stationäre Behandlungsfälle in Deutschland im Jahr 2024
0 €rechnet die Klinik Ihnen für die Behandlung selbst
10 €Zuzahlung je Kalendertag ab dem 18. Geburtstag
9 Jahrebis zu diesem Alter gilt die Mitaufnahme eines Elternteils als notwendig

Fallzahl für 2024 nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes. Die Zuzahlung ist in Zuzahlung im Krankenhaus mit Obergrenze und Befreiungsmöglichkeiten gesondert beschrieben.

Warum Kassenpatienten für die Behandlung keine Rechnung bekommen

Der Grund steht in einem einzigen Satz des Sozialgesetzbuchs. § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB V bestimmt: „Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen.“ Das ist das Sachleistungsprinzip. Es bedeutet, dass zwischen Ihnen und dem Krankenhaus über die Behandlung gar kein Zahlungsverhältnis entsteht: Abgerechnet wird zwischen Klinik und Krankenkasse.

Für den Aufenthalt hat das zwei spürbare Folgen. Erstens erfahren Sie nie, was Ihre Behandlung gekostet hat — die Fallpauschale taucht auf keinem Papier auf, das Sie in die Hand bekommen. Zweitens ändert sich das in dem Moment, in dem Sie etwas zusätzlich vereinbaren: Für eine Wahlleistung gilt das Sachleistungsprinzip nicht, sie wird Ihnen persönlich in Rechnung gestellt und ist von Ihnen persönlich zu zahlen.

Einweisung in ein bestimmtes Krankenhaus: Was passiert, wenn Sie in ein anderes gehen?

Auf der Einweisung steht in aller Regel ein Name. Sie sind daran nicht gebunden — jedes für die Versorgung zugelassene Krankenhaus darf Sie aufnehmen. Was das Gesetz jedoch vorsieht, steht in § 39 Absatz 2 SGB V: Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung benannte Krankenhaus, können ihnen die dadurch entstehenden Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Entscheidend ist die Auslegung von „zwingend“. Gemeint sind medizinische Gründe: eine Spezialabteilung, die es am nächstgelegenen Standort nicht gibt, oder eine laufende Behandlung, die dort fortgeführt wird. Der Wunsch nach einer Klinik in der Nähe der Familie oder nach einem bestimmten Ruf zählt dazu nicht. In der Praxis werden Mehrkosten selten geltend gemacht — die Möglichkeit steht aber im Gesetz, und sie betrifft Fahrkosten ebenso wie unterschiedliche Entgelte der Einrichtungen.

Wer die Klinik unabhängig von dieser Regel selbst bestimmen will, findet die Einzelheiten unter freie Krankenhauswahl.

Fahrkosten zur stationären Behandlung: vier Fallgruppen

§ 60 Absatz 1 SGB V knüpft die Übernahme von Fahrkosten daran, dass sie „im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind“. Absatz 2 zählt dann die Fälle auf, in denen das ohne weitere Genehmigung feststeht:

  • Fahrten im Zusammenhang mit stationären Leistungen, einschließlich einer von der Kasse genehmigten Verlegung in ein anderes Krankenhaus
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch wenn es anschließend nicht zur Aufnahme kommt
  • Fahrten, bei denen unterwegs eine fachliche Betreuung oder die besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich sind
  • Fahrten zu einer ambulanten Behandlung, durch die ein stationärer Aufenthalt vermieden oder verkürzt wird

Die Fahrt zur ambulanten Regelbehandlung fällt nicht darunter; sie braucht nach § 60 Absatz 1 SGB V die vorherige Genehmigung der Kasse. Für jede übernommene Fahrt bleibt die Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V bei Ihnen. Welche Beförderungskosten ein Zusatzvertrag darüber hinaus tragen kann, steht unter Transportkosten.

Regelversorgung und Wahlleistung: Wo genau verläuft die Trennlinie?

Die Kassenleistung endet nicht bei der Medizin, sondern beim Komfort und bei der Person des Behandelnden. § 17 Absatz 1 KHEntgG erlaubt dem Krankenhaus, „andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen“ gesondert zu berechnen — vorausgesetzt, die allgemeinen Leistungen werden dadurch nicht beeinträchtigt und die gesonderte Berechnung ist ausdrücklich vereinbart. Die Behandlung bleibt also in jedem Fall dieselbe; unterschiedlich sind Zimmer, Arztwahl und Umfeld.

Die Kasse zahlt

  • Das Bett im Mehrbettzimmer
  • Behandlung durch die diensthabende Ärztin, den diensthabenden Arzt
  • Das nächstgelegene geeignete Krankenhaus
  • Krankenhauskost nach Diätplan

Gesondert zu vereinbaren und zu bezahlen

  • Das Ein- oder Zweibettzimmer als Wahlleistung Unterkunft
  • Behandlung durch den liquidationsberechtigten Wahlarzt
  • Die Wunschklinik, auch wenn sie weiter entfernt liegt
  • Menüauswahl und Getränkeangebot der Komfortstation

Ein Punkt ist dabei wichtig und wird oft missverstanden: Nicht jede Annehmlichkeit auf einer Station ist eine Wahlleistung im Sinne des Gesetzes. Was genau darunterfällt und was das Krankenhaus ohnehin schuldet, ist unter Wahlleistungen im Krankenhaus aufgeschlüsselt. Wer wissen will, wie sich die Abrechnung ändert, sobald die Unterschrift geleistet ist, findet das unter Wahlleistungsvereinbarung.

Was kostet es, die Lücke zwischen Kassenleistung und Wahlleistung zu schließen?

Sagen Sie uns Ihr Geburtsjahr und ob Ihnen Einbettzimmer, Zweibettzimmer oder die Arztwahl wichtiger ist. Sie bekommen die passenden Beiträge als schriftliche Aufstellung — kostenlos und unverbindlich.

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Häufige Fragen zur Kassenleistung im Krankenhaus

Bekomme ich als Kassenpatient im Krankenhaus eine Rechnung?

Für die Behandlung nicht. § 2 Absatz 2 SGB V ordnet an, dass Versicherte die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen erhalten — das Krankenhaus rechnet die Fallpauschale direkt mit Ihrer Krankenkasse ab, und Sie bekommen davon nichts zu sehen. Eine Rechnung erreicht Sie nur für die gesetzliche Zuzahlung und für Leistungen, die Sie vorher gesondert vereinbart haben.

Darf ich mir das Krankenhaus aussuchen?

Sie dürfen jedes zugelassene Krankenhaus ansteuern. § 39 Absatz 2 SGB V erlaubt der Kasse allerdings, Ihnen die entstehenden Mehrkosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn Sie ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus wählen. Der zwingende Grund ist dabei ein medizinischer, kein persönlicher.

Zahlt die Krankenkasse die Fahrt ins Krankenhaus?

Bei stationärer Aufnahme ja. § 60 Absatz 2 SGB V nennt ausdrücklich Fahrten im Zusammenhang mit stationären Leistungen, Rettungsfahrten zum Krankenhaus und Fahrten im Krankenkraftwagen, wenn eine fachliche Betreuung unterwegs erforderlich ist. Für jede Fahrt bleibt die Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V offen.

Darf ein Elternteil beim Kind im Zimmer bleiben, ohne zu zahlen?

Ist die Mitaufnahme medizinisch notwendig, gehört sie nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 KHEntgG zur allgemeinen Krankenhausleistung. Bei Kindern, die das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterstellt § 11 Absatz 3 SGB V diese Notwendigkeit unwiderlegbar — dann ist nichts zu begründen und nichts zu zahlen.

Was passiert, wenn ich im Mehrbettzimmer keinen Platz bekomme?

Dann bringt das Krankenhaus Sie anders unter, ohne dass daraus eine Wahlleistung wird. Gesondert berechnet werden darf die Unterkunft nur, wenn Sie sie vorher ausdrücklich vereinbart haben. Ohne Ihre Unterschrift unter eine Wahlleistungsvereinbarung bleibt es bei der Regelversorgung, auch wenn Sie faktisch allein im Zimmer liegen.