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Gesetzliche Zuzahlung nach § 39 Abs. 4 SGB V

Zuzahlung im Kranken­haus: Wer muss die 10 € pro Tag zahlen?

Zehn Euro je Kalendertag, längstens für 28 Tage im Jahr, zu zahlen an das Krankenhaus: Das ist die gesetzliche Zuzahlung bei vollstationärer Behandlung. Sie hat mit Komfort nichts zu tun, betrifft jeden Erwachsenen in der gesetzlichen Krankenversicherung und lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen vollständig abwenden.

Patientin prüft einen Beleg am Empfang einer Klinik
Zuzahlung im Krankenhaus: Gesetzliche Eigenanteile und private Wahlleistungen auseinanderhalten.

Zuzahlung Krankenhaus: Höchstbetrag im Kalenderjahr

280 €

10 € je Kalendertag für höchstens 28 Tage — mehr kann die Zuzahlung im Krankenhaus in einem Jahr nicht werden.

Unter 18 Jahren fällt sie gar nicht an. Wer die Belastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen erreicht, ist für den Rest des Jahres befreit.

10 Euro je Kalendertag: Höhe, Dauer und Empfänger

Die Höhe regelt § 61 Satz 2 SGB V: Für stationäre Maßnahmen „werden je Kalendertag 10 Euro erhoben“. Wie lange und von wem, steht in § 39 Absatz 4 Satz 1 SGB V — Versicherte ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr zahlen innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage, und zwar an das Krankenhaus. Der Aufnahmetag zählt mit; gezählt wird nach Kalendertagen, nicht nach Übernachtungen.

Was kostet die Zuzahlung bei fünf, zwölf und dreißig Liegetagen?

Die Rechnung ist schlicht, solange die Obergrenze nicht erreicht ist: Tage mal zehn Euro. Interessant wird sie erst am Rand — beim dreißigtägigen Aufenthalt zahlen Sie nicht dreihundert Euro, sondern 280 €, weil die Zählung nach 28 Tagen endet.

Vollstationäre KalendertageAngesetzte TageZuzahlung
3 Tage 3 Tage 30 €
5 Tage 5 Tage 50 €
8 Tage 8 Tage 80 €
12 Tage 12 Tage 120 €
21 Tage 21 Tage 210 €
28 Tage 28 Tage 280 €
30 Tage 28 Tage 280 €
45 Tage 28 Tage 280 €

Hervorgehoben sind die Aufenthalte oberhalb der gesetzlichen Obergrenze. Liegen zwei Aufenthalte in einem Kalenderjahr, werden ihre Tage zusammengezählt — die 28 Tage gelten für das Jahr, nicht für den einzelnen Aufenthalt.

Belastungsgrenze: 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei chronischer Krankheit 1 Prozent

Über der Zuzahlung liegt eine zweite Obergrenze, und die ist die wichtigere. § 62 Absatz 1 SGB V bestimmt, dass Versicherte „während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten“ haben. Sie beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, halbiert sie sich auf ein Prozent.

In diese Grenze zählen alle Zuzahlungen des Jahres hinein, nicht nur die aus dem Krankenhaus: Rezeptgebühren, Zuzahlungen zu Heilmitteln, Hilfsmitteln und Fahrten. Wer im Laufe des Jahres viele kleine Beträge geleistet hat, erreicht die Grenze häufig schon vor dem Klinikaufenthalt.

Belastungsgrenze

Alleinstehend, angestellt

2 Prozent der anrechenbaren Bruttoeinnahmen
Bruttoeinnahmen im Jahr36.000 €
Anrechenbar36.000 €
Belastungsgrenze im Jahr720 €
Davon im Krankenhaus höchstens280 €
Keine Angehörigen im Haushalt, keine Dauerbehandlung.

Belastungsgrenze

Ehepaar, ein Einkommen

2 Prozent der anrechenbaren Bruttoeinnahmen
Bruttoeinnahmen im Jahr48.000 €
Abschlag für den ersten Angehörigen− 7.119 €
Anrechenbar40.881 €
Belastungsgrenze im Jahr818 €
Davon im Krankenhaus höchstens280 €
Für den ersten Angehörigen im Haushalt mindern sich die Einnahmen um 15 Prozent der Bezugsgröße.

Belastungsgrenze

Chronisch krank, in Dauerbehandlung

1 Prozent der anrechenbaren Bruttoeinnahmen
Bruttoeinnahmen im Jahr36.000 €
Anrechenbar36.000 €
Belastungsgrenze im Jahr360 €
Davon im Krankenhaus höchstens280 €
Schwerwiegende Krankheit, laufende ärztliche Behandlung — die Grenze halbiert sich.

Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sind Beispielwerte; die Abschläge folgen § 62 Absatz 2 SGB V und der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV von 47.460 € für das Jahr 2026. Die letzte Zeile zeigt, wie viel von der Belastungsgrenze die Krankenhauszuzahlung höchstens ausfüllen kann — mehr als 280 € werden es dort nie.

Ehepartner und Kinder: Wie der Haushalt zusammengerechnet wird

§ 62 Absatz 2 SGB V betrachtet nicht die einzelne Person, sondern den Haushalt. Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen von Versicherter oder Versichertem, Ehegattin oder Ehegatte beziehungsweise Lebenspartnerin oder Lebenspartner sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder werden zusammengerechnet. Im Gegenzug mindern sich die Einnahmen:

  • für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen um 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße, also um 7.119 €
  • für jeden weiteren Angehörigen um 10 Prozent, also um 4.746 €
  • für jedes Kind zusätzlich um den Betrag aus den Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes

Weil alle Zuzahlungen des Haushalts in einen Topf wandern, erreicht eine Familie die Grenze deutlich schneller als eine einzelne Person mit demselben Pro-Kopf-Einkommen. Sobald sie erreicht ist, gilt die Befreiung für alle Mitglieder des Haushalts.

Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung setzt § 62 Absatz 2 SGB V als Bruttoeinnahme der gesamten Bedarfsgemeinschaft nur den Regelbedarf an. Die Belastungsgrenze liegt dann bei wenigen Dutzend Euro im Jahr und ist meist mit dem ersten Klinikaufenthalt erreicht.

Befreiung von der Zuzahlung: Wie der Antrag läuft

  1. Quittungen des Jahres sammeln

    Jede geleistete Zuzahlung zählt — Apotheke, Physiotherapie, Hilfsmittel, Krankentransport und die Rechnung des Krankenhauses. Viele Krankenkassen stellen dafür ein Quittungsheft bereit.

  2. Einnahmen des Haushalts zusammenstellen

    Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Angehörigen, gemindert um die Abschläge nach § 62 Absatz 2 SGB V.

  3. Bescheinigung bei der Kasse beantragen

    Ist die Grenze erreicht, hat die Krankenkasse nach § 62 Absatz 1 Satz 1 SGB V eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

  4. Bescheinigung im Krankenhaus vorlegen

    Sie enthält nach § 62 Absatz 3 SGB V keine Angaben über das Einkommen — die Verwaltung der Klinik erfährt also nur, dass Sie befreit sind, und nicht, warum.

Wer eine schwerwiegende chronische Erkrankung hat, sollte zusätzlich zwei Sonderregeln kennen. Nach § 62 Absatz 1 Satz 3 SGB V bleibt es für Versicherte, die nach dem 1. April 1972 geboren sind, auch bei chronischer Krankheit bei zwei Prozent, wenn die Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Absatz 1 SGB V vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen wurden. Wer an einem strukturierten Behandlungsprogramm für seine Erkrankung teilnimmt, kommt nach Satz 4 wieder auf ein Prozent.

Welche Absicherung fängt die Zuzahlung auf — und welche nicht?

Hier lohnt eine saubere Unterscheidung, weil beide Vertragsarten oft in einem Atemzug genannt werden. Ein Tarif für Wahlleistungen erstattet Kosten gegen Rechnung: Zimmerzuschlag, Arzthonorar, manchmal Beförderung. Die Zuzahlung ist aber keine Wahlleistung, sondern eine Eigenbeteiligung an der Regelversorgung — sie entsteht auch dann, wenn Sie im Mehrbettzimmer liegen und nichts zusätzlich vereinbart haben.

Das Krankenhaustagegeld arbeitet umgekehrt: Es zahlt je Tag vollstationärer Behandlung einen vereinbarten Betrag aus, ohne dass eine Rechnung vorzulegen wäre. Damit deckt es alles ab, was im Krankenhaus Geld kostet, ohne eine erstattungsfähige Rechnung zu erzeugen — die zehn Euro ebenso wie Parkgebühren, Fernsehen und die Fahrten der Angehörigen. Beide Bausteine lassen sich nebeneinander vereinbaren; wie sie sich unterscheiden, steht unter Krankenhaustagegeld.

10 €je Kalendertag vollstationärer Behandlung
28 TageObergrenze je Kalenderjahr, nicht je Aufenthalt
280 €mehr wird daraus in einem Jahr nicht
1–2 %Belastungsgrenze der Bruttoeinnahmen über alle Zuzahlungen

Ein Tagegeld, das die Zuzahlung und den Rest der Klinikkosten trägt

Nennen Sie uns Ihr Geburtsjahr und den gewünschten Tagessatz. Wir stellen Ihnen die Tarife zusammen, die Krankenhaustagegeld und Wahlleistungen verbinden — mit Beitrag und Bedingungen im Klartext.

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Häufige Fragen zur Zuzahlung im Krankenhaus

Muss ich die 10 € Zuzahlung am Tag selbst tragen?

Ja, sofern Sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Belastungsgrenze noch nicht erreicht ist. § 39 Absatz 4 Satz 1 SGB V sieht die Zahlung ausdrücklich an das Krankenhaus vor, nicht an die Krankenkasse — die Klinik zieht den Betrag ein und leitet ihn weiter. Meist kommt die Aufforderung erst einige Wochen nach der Entlassung per Post.

Gelten die 28 Tage je Aufenthalt oder je Jahr?

Je Kalenderjahr. Wer im Februar zwei Wochen und im Oktober noch einmal drei Wochen stationär liegt, zahlt insgesamt für 28 Tage und für die übrigen Tage nichts mehr. Am 1. Januar beginnt die Zählung neu — ein Aufenthalt über den Jahreswechsel wird deshalb auf beide Jahre aufgeteilt.

Zahlen Kinder die Zuzahlung im Krankenhaus?

Nein. § 39 Absatz 4 Satz 1 SGB V erfasst nur Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Für Kinder und Jugendliche fällt im Krankenhaus keine Zuzahlung an, und zwar unabhängig von der Aufenthaltsdauer und vom Einkommen der Eltern.

Wird eine Reha im selben Jahr auf die Zuzahlung angerechnet?

Ja. § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB V ordnet an, dass Zahlungen an einen Rentenversicherungsträger nach § 32 Absatz 1 Satz 2 SGB VI sowie Zahlungen nach § 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V angerechnet werden. Wer im selben Kalenderjahr bereits eine Rehabilitationsmaßnahme mitfinanziert hat, kommt im Krankenhaus entsprechend früher an die Obergrenze.

Erstattet eine Krankenhauszusatzversicherung die Zuzahlung?

Ein Tarif, der Wahlleistungen erstattet, rechnet gegen Rechnungen ab — die Zuzahlung ist aber keine Rechnung für eine Wahlleistung, sondern eine gesetzliche Eigenbeteiligung an der Regelversorgung. Dafür gedacht ist das Krankenhaustagegeld: Es zahlt je Liegetag einen festen Betrag ohne Nachweis und deckt damit die zehn Euro ebenso wie Parkgebühren, Telefon und Fahrten der Angehörigen.

Was die Kasse neben der Zuzahlung trägt, steht unter Was zahlt die Krankenkasse im Krankenhaus; welche Leistungen gesondert zu vereinbaren sind, unter Wahlleistungen im Krankenhaus.