Krankenhauszusatzversicherung und Schwangerschaft
Krankenhauszusatzversicherung in der Schwangerschaft: Reicht die Zeit bis zur Geburt?
Diese Frage entscheidet sich an einem Kalender, nicht an einem Leistungsverzeichnis. Für die Entbindung darf eine besondere Wartezeit von acht Monaten vereinbart werden, und sie läuft ab Versicherungsbeginn. Gegen die verbleibenden Wochen bis zum errechneten Termin gerechnet, geht die Rechnung nach der Feststellung einer Schwangerschaft nur noch selten auf.
- Fristen aus dem Versicherungsvertragsgesetz
- Anfrage kostenlos und unverbindlich
Entbindung: acht Monate besondere Wartezeit
8 Monatedarf die Wartezeit für die Entbindung betragen — das ist die Obergrenze aus § 197 Abs. 1 VVG, und viele Tarife schöpfen sie aus.
Eine Schwangerschaft dauert rechnerisch 40 Wochen. Der Versicherungsbeginn müsste damit spätestens in der 5. Schwangerschaftswoche liegen — also lange vor der üblichen Feststellung.
Die Frist läuft ab Versicherungsbeginn, nicht ab Antragstellung
Das ist der Punkt, an dem die Rechnung am häufigsten schiefgeht. Zwischen dem Absenden des Antrags und dem Versicherungsbeginn liegen die Risikoprüfung, mögliche Rückfragen beim behandelnden Arzt und die Policierung — Wochen, die für die Wartezeit nicht zählen. Wer acht Monate braucht, muss deshalb neun oder zehn einplanen. Der einzige Zeitpunkt, zu dem das sicher aufgeht, liegt vor der Schwangerschaft.
Acht Monate Wartezeit gegen vierzig Wochen Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft wird ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung gerechnet und dauert rechnerisch 40 Wochen. Acht Monate Wartezeit entsprechen rund 35 Wochen. Aus diesen beiden Zahlen folgt der ganze Zeitplan.
- Mehrere Monate vor der Empfängnis
Antrag stellen
Der Antrag muss so früh gestellt werden, dass die Risikoprüfung abgeschlossen ist und der Vertrag noch vor der Schwangerschaft beginnt. Eine bereits bestehende Schwangerschaft gehört im Antrag angegeben, wenn danach gefragt wird.
- Spätestens in der 5. Woche
Versicherungsbeginn
Ab diesem Tag läuft die Frist. Später beginnt sie später, und der errechnete Termin verschiebt sich nicht mit. Praktisch heißt das: Der Beginn muss vor oder ganz zu Anfang der Schwangerschaft liegen.
- Fünfte bis achte Woche
Übliche Feststellung
Zum Zeitpunkt, an dem die meisten von ihrer Schwangerschaft erfahren, sind von den 40 Wochen bereits mehrere vergangen. Bis zum Termin bleiben dann rund sieben Monate — für eine Frist von acht ist das zu wenig.
- Nach drei Monaten Vertragslaufzeit
Allgemeine Wartezeit abgelaufen
Wo sie vereinbart ist, endet sie nach spätestens drei Monaten. Für stationäre Behandlungen, die als Krankheitsfall aufgenommen werden, ist der Schutz damit vollständig — auch während einer Schwangerschaft.
- Nach acht Monaten Vertragslaufzeit
Besondere Wartezeit abgelaufen
Erst ab diesem Tag steht die Entbindung im vollen Leistungsumfang. Für eine weitere Schwangerschaft ist die Frist damit ein für alle Mal erledigt — sie läuft nur einmal, nicht je Geburt.
Der letzte Punkt ist der tröstliche: Wer jetzt abschließt, kommt für diese Entbindung meist zu spät, für die nächste aber sicher rechtzeitig — und hat den Schutz für alles dazwischen. Bei einem Abstand von zwei Jahren zwischen zwei Kindern ist die Frist beim zweiten längst abgelaufen.
Warum „ohne Wartezeit“ für die Entbindung meist nicht gilt
§ 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes kennt zwei verschiedene Fristen, und sie werden regelmäßig verwechselt. Die allgemeine Wartezeit darf drei Monate nicht überschreiten. Die besondere Wartezeit darf acht Monate nicht überschreiten und gilt für eine abschließend aufgezählte Gruppe von Leistungen — für eine stationäre Zusatzversicherung sind davon vor allem die Entbindung und die Psychotherapie von Bedeutung.
Allgemeine Wartezeit
- Höchstens drei Monate ab Versicherungsbeginn
- Gilt für Krankheit und für stationäre Behandlung allgemein
- Entfällt nach den Musterbedingungen bei einem Unfall
- 21 Gesellschaften verzichten im Bestand ganz darauf
Besondere Wartezeit
- Höchstens acht Monate ab Versicherungsbeginn
- Gilt unter anderem für die Entbindung
- Bleibt auch in Tarifen bestehen, die auf die allgemeine Frist verzichten
- Die Aufzählung im Gesetz ist abschließend — mehr darf nicht darunterfallen
Daraus folgt die Leseregel für jedes Angebot: Ein Tarif, der mit dem Verzicht auf die Wartezeit wirbt, meint damit fast immer die linke Spalte. Die rechte steht ein paar Zeilen weiter unten im selben Tarifblatt. Bei den übrigen 17 Gesellschaften des Bestands laufen beide Fristen nebeneinander. Welche Tarife die allgemeine Frist streichen, steht unter Krankenhauszusatzversicherung ohne Wartezeit; wie die Fristen im Einzelnen laufen, unter Ab wann greift sie.
Ein zweiter Punkt betrifft den Leistungsumfang selbst, nicht die Frist: § 192 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nennt die Aufwendungen für Heilbehandlung ausdrücklich „einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung“. Die Entbindung ist also kein Fremdkörper im Vertrag, sondern ein regulärer Leistungsfall — sie hat lediglich ihre eigene Frist.
Reicht die Zeit bis zu Ihrem Termin?
Nennen Sie uns den errechneten Termin. Wir rechnen die Fristen der einzelnen Tarife dagegen und sagen, was bis dahin noch möglich ist.
Fristen prüfen lassenWer aus einem anderen Vertrag kommt, bringt Zeit mit
Für eine Gruppe verkürzt sich der Zeitplan erheblich, und sie weiß es meist nicht. § 197 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet den Versicherer, die in einem vorherigen Vertrag ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen — vorausgesetzt, die neue Versicherung wird spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss beantragt.
Wer also einen stationären Zusatzvertrag hatte und ihn gewechselt hat, startet nicht bei null. Die praktische Folge ist eine Reihenfolgeregel: erst den neuen Vertrag beantragen und annehmen lassen, dann den alten beenden. Wer umgekehrt vorgeht und die Zwei-Monats- Frist reißt, verliert die angesammelte Zeit vollständig — und beginnt ausgerechnet in der Phase von vorn, in der die acht Monate zählen.
Was der Zeitplan für das Kind bedeutet
Neben der Entbindung hängt eine zweite Frist am Elternvertrag, und sie wird von derselben Planung entschieden. Ein neugeborenes Kind wird ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten aufgenommen, wenn am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung besteht und die Anmeldung binnen zwei Monaten rückwirkend erfolgt.
Hinzu kommt eine Schranke, die in der Schwangerschaft besonders oft übersehen wird: Nach § 198 Absatz 3 darf der Versicherer eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils verlangen, höchstens drei Monate. Wer im siebten Monat abschließt, erfüllt sie nicht mehr. Für die Entbindung selbst kommt ein solcher Vertrag zu spät — für die Aufnahme des Kindes ohne Gesundheitsprüfung reicht es dagegen, sofern der Beginn mindestens drei Monate vor dem Geburtstag liegt. Das ist ein guter Grund, auch bei knapper Zeit nicht abzuwarten.
Wie die Nachversicherung im Einzelnen abläuft, steht unter Für Neugeborene. Welche Leistungen rund um die Geburt im Krankenhaus anfallen — Familienzimmer, Mitaufnahme des Partners, Unterbringung von Mutter und Kind —, steht unter Familienzimmer nach der Geburt.
Den Zeitplan gegen Ihren Termin rechnen
Nennen Sie uns den errechneten Geburtstermin und einen eventuellen Vorvertrag. Sie erhalten eine Aufstellung, welche Tarife bis dahin welche Frist abgelaufen haben.
Angebot anfordernHäufige Fragen zur Krankenhauszusatzversicherung in der Schwangerschaft
Kann ich die Krankenhauszusatzversicherung noch in der Schwangerschaft abschließen?
Abschließen ja, für die bevorstehende Entbindung nutzen meist nicht. § 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erlaubt für die Entbindung eine besondere Wartezeit von acht Monaten, gerechnet ab Versicherungsbeginn. Eine Schwangerschaft wird üblicherweise in der fünften bis achten Woche festgestellt — danach bleiben rund sieben Monate, und das reicht für acht nicht.
Gilt „ohne Wartezeit“ auch für die Geburt?
In aller Regel nicht. Wenn ein Tarif auf die Wartezeit verzichtet, meint er die allgemeine Wartezeit von drei Monaten für Krankheit und Unfall. Die besondere Wartezeit für Entbindung und für stationäre Psychotherapie bleibt in den meisten Versicherungsbedingungen bestehen. Diese Unterscheidung steht im Tarifblatt und ist vor dem Abschluss die wichtigste Zeile.
Wann sollte man den Vertrag spätestens abschließen?
Vor der Schwangerschaft. Rechnerisch müsste der Versicherungsbeginn rund fünf Wochen vor der Empfängnis liegen, damit acht Monate Wartezeit bis zum errechneten Termin ablaufen. Da zwischen Antrag und Versicherungsbeginn noch die Risikoprüfung steht, heißt das praktisch: mehrere Monate vor der Planung, nicht danach.
Zahlt der Vertrag, wenn ich wegen Komplikationen ins Krankenhaus muss?
Die besondere Wartezeit von acht Monaten gilt nach dem Gesetzeswortlaut für die Entbindung. Für eine stationäre Behandlung, die als Krankheitsfall aufgenommen wird, gilt die allgemeine Wartezeit von höchstens drei Monaten — sofern der Tarif sie überhaupt vorsieht. Wie der einzelne Vertrag das abgrenzt, steht in seinen Bedingungen und sollte vor dem Abschluss geklärt werden.
Lässt sich eine frühere Versicherung auf die Wartezeit anrechnen?
Unter einer Bedingung ja. § 197 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes schreibt die Anrechnung der ununterbrochen zurückgelegten Vorversicherungszeit vor, wenn die neue Versicherung spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss beantragt wird. Wer aus einem anderen Vertrag kommt, sollte diese Frist kennen, bevor er kündigt.
Wie sich der Haushalt nach der Geburt insgesamt versichern lässt, steht unter Für Familien.