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Kassenpatient mit Wahlleistungen

Wird man mit einer Zusatz­versicherung im Kranken­haus zum Privat­patienten?

Der Satz „dann sind Sie Privatpatient“ fällt im Aufnahmebüro oft und stimmt nur für einen eng umrissenen Teil des Aufenthalts. Wer eine stationäre Zusatzversicherung hat, bleibt Mitglied seiner Krankenkasse — und bekommt gleichzeitig für Zimmer und Arztwahl eine private Rechnung. Beides gilt nebeneinander, und die Grenze verläuft an der Klinikpforte.

Patient im Gespräch mit einer Ärztin am Krankenhausbett
Privatpatient im Krankenhaus: Zimmerkomfort und ärztliche Wahlleistungen hängen vom vereinbarten Schutz ab.

Privatärztliche Abrechnung im Krankenhaus: der Gebührenrahmen

1,0–3,5

facher Gebührensatz — in dieser Spanne rechnet der Wahlarzt nach der Gebührenordnung ab, sobald die Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben ist. Die Regelversorgung läuft daneben weiter über die Fallpauschale Ihrer Kasse.

Auf die stationären Gebühren kommt ein Abzug von 25 Prozent (§ 6a Abs. 1 GOÄ), weil Sach- und Personalkosten schon in der Fallpauschale stecken.

Privatpatient im Krankenhaus: privatärztlich behandelt, gesetzlich versichert

Die Zusatzversicherung ändert nichts an Ihrer Mitgliedschaft und nichts an Ihrem Krankenkassenbeitrag. Sie kauft zwei Dinge hinzu, die das Krankenhaus gesondert berechnen darf: eine andere Unterbringung und die Behandlung durch eine bestimmte Ärztin oder einen bestimmten Arzt. Alles Medizinische bleibt Kassenleistung — und zwar in gleicher Qualität, denn § 17 Absatz 1 KHEntgG erlaubt Wahlleistungen nur, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Acht Situationen: Wo der Status wechselt und wo er bleibt

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, wohl aber Situation für Situation. Die folgende Übersicht geht die Stellen durch, an denen im Alltag auffällt, wie man versichert ist.

SituationStatusWas konkret gilt
Stationäre Aufnahme im Krankenhaus privat vereinbart Mit der Wahlleistungsvereinbarung werden Unterkunft und Arztwahl privat vereinbart und privat berechnet.
Operation und Visite auf der Station privat vereinbart Die liquidationsberechtigte Ärztin oder der liquidationsberechtigte Arzt behandelt persönlich und rechnet nach der Gebührenordnung ab.
Zimmer und Verpflegung während des Aufenthalts privat vereinbart Ein- oder Zweibettzimmer mit dem Serviceangebot der jeweiligen Station statt des Mehrbettzimmers der Regelversorgung.
Beim Hausarzt und in der Facharztpraxis Kassenleistung Sie legen die elektronische Gesundheitskarte vor, und die Praxis rechnet wie bisher mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.
In der Apotheke Kassenleistung Es gilt das Kassenrezept mit der gesetzlichen Zuzahlung; an Rabattverträgen und Festbeträgen ändert sich nichts.
Bei der Terminvergabe Kassenleistung Die Praxis sieht Ihren Kassenstatus. Eine stationäre Zusatzversicherung wirkt erst ab der Aufnahme in die Klinik.
Bei Krankengeld und Arbeitsunfähigkeit Kassenleistung Zuständig bleibt Ihre Krankenkasse nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs.
Bei Beitrag und Versicherungspflicht Kassenleistung Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung läuft unverändert weiter; der Zusatzbeitrag kommt daneben.

Die drei ersten Zeilen setzen voraus, dass Sie die entsprechende Wahlleistung im Aufnahmebüro tatsächlich vereinbart haben. Ohne Unterschrift unter die Wahlleistungsvereinbarung bleibt es in allen acht Zeilen bei der Regelversorgung.

Fallpauschale und Gebührenordnung: zwei Abrechnungswege in einem Aufenthalt

Der eigentliche Grund für die Verwirrung liegt darin, dass während eines einzigen Aufenthalts zwei völlig verschiedene Abrechnungssysteme nebeneinanderlaufen. Für die Behandlung gilt das Sachleistungsprinzip des § 2 Absatz 2 SGB V: Das Krankenhaus rechnet eine Fallpauschale mit Ihrer Krankenkasse ab, und Sie sehen davon nichts. Für die Wahlleistungen gilt Vertragsrecht: Sie haben etwas bestellt, Sie bekommen dafür eine Rechnung, und Sie schulden den Betrag.

Daraus folgt der Punkt, der im Ernstfall Geld kostet: Die Erstattung durch Ihre Zusatzversicherung ist ein dritter Vorgang, der mit den ersten beiden nichts zu tun hat. Reicht Ihr Tarif für die Rechnung nicht aus, bleibt die Differenz bei Ihnen — die Klinik und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben ihren Anspruch gegen Sie, nicht gegen die Gesellschaft.

Warum die Wahlarztrechnung 25 Prozent niedriger ausfällt als in der Praxis

Wer eine stationäre Privatrechnung zum ersten Mal sieht, stolpert über eine Zeile, die es ambulant nicht gibt. § 6a Absatz 1 GOÄ bestimmt, dass bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen die berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern sind; für Belegärztinnen, Belegärzte und niedergelassene andere Ärzte beträgt die Minderung 15 vom Hundert.

Der Gedanke dahinter ist einfach: Operationssaal, Geräte, Pflegepersonal und Material sind über die Fallpauschale bereits bezahlt. Die privatärztliche Rechnung darf deshalb nur den persönlichen ärztlichen Anteil abbilden. Genau deshalb sind stationäre und ambulante Privatrechnungen nicht vergleichbar — und genau deshalb ist die Größe, auf die es ankommt, nicht die Gebührenziffer, sondern der Steigerungssatz. Wie weit er reichen darf, steht unter Chefarzthonorar über dem 3,5-fachen Satz.

Stationäre Zusatzversicherung und private Vollversicherung: nicht zu verwechseln

Beide Verträge werden bei einer privaten Krankenversicherung geschlossen, und beide führen im Krankenhaus zu einer privatärztlichen Rechnung. Darin erschöpft sich die Gemeinsamkeit. Die Vollversicherung tritt an die Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung und deckt ambulant, stationär und zahnärztlich alles ab; sie setzt voraus, dass man aus der Versicherungspflicht heraus ist. Die stationäre Zusatzversicherung ergänzt die Kasse und lässt die Mitgliedschaft unberührt.

Stationäre Zusatzversicherung

  • Mitgliedschaft in der Krankenkasse bleibt bestehen
  • deckt Unterkunft und Arztwahl im Krankenhaus
  • Beitrag kommt zum Kassenbeitrag hinzu
  • ambulante Versorgung bleibt vollständig Kassenleistung

Private Vollversicherung

  • tritt an die Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung
  • deckt ambulant, stationär und zahnärztlich
  • ersetzt den Kassenbeitrag
  • setzt voraus, dass keine Versicherungspflicht besteht

Praktisch heißt das: Mit dem Zusatzvertrag stellt sich keine der Fragen, die die Vollversicherung mit sich bringt — kein Wechsel des Systems, keine Rückkehrfrage, keine Abwägung zwischen Kassenbeitrag und Prämie. Was der Zusatzvertrag an privatrechtlichen Eigenheiten mitbringt, etwa die Annahmeentscheidung und die Beitragsanpassung, ist unter Private Krankenhauszusatzversicherung beschrieben.

Privatärztlich behandelt, gesetzlich versichert: Was kostet das im Monat?

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Häufige Fragen zum Privatpatientenstatus im Krankenhaus

Wird man mit einer Zusatzversicherung im Krankenhaus zum Privatpatienten?

Für die vereinbarten Wahlleistungen ja, für alles andere nein. Unterkunft und Arztwahl werden privatrechtlich vereinbart und privat abgerechnet; die eigentliche Krankenhausbehandlung läuft weiter über die Fallpauschale Ihrer Krankenkasse. Sie sind damit nicht privat versichert, sondern privat untergebracht und privatärztlich behandelt.

Muss ich die Arztrechnung selbst bezahlen?

Schuldnerin oder Schuldner der Honorarforderung sind Sie, weil Sie die Vereinbarung geschlossen haben. Ob Sie in Vorleistung gehen, hängt davon ab, was Sie mit Klinik und Versicherung verabredet haben: Viele Krankenhäuser rechnen nach einer Abtretung unmittelbar mit der Gesellschaft ab, andere schicken die Rechnung an Sie, und Sie reichen sie zur Erstattung ein.

Bekomme ich als Privatpatient im Krankenhaus schneller einen Termin?

Auf die Terminvergabe in Arztpraxen wirkt die stationäre Zusatzversicherung nicht — sie greift erst mit der Aufnahme ins Krankenhaus. Innerhalb der Klinik kann die Wahlarztvereinbarung dagegen sehr wohl etwas verschieben: Sie sichert Ihnen zu, dass die benannte Ärztin oder der benannte Arzt persönlich behandelt.

Warum steht auf der Arztrechnung ein Abzug von 25 Prozent?

Weil Sach- und Personalkosten der Klinik bereits in der Fallpauschale stecken, die Ihre Krankenkasse zahlt. § 6a Absatz 1 GOÄ ordnet deshalb an, dass die Gebühren für stationäre privatärztliche Leistungen einschließlich der Zuschläge um 25 Prozent zu mindern sind — bei Belegärztinnen, Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten um 15 Prozent. Ohne diesen Abzug würde dieselbe Leistung zweimal bezahlt.

Kann ich die Wahlleistung während des Aufenthalts noch abwählen?

Vereinbart wird vor der Erbringung. Merken Sie bei der Aufnahme, dass Sie etwas nicht wollen, lassen Sie es gar nicht erst ankreuzen — das gilt besonders für die ärztliche Wahlleistung, wenn Ihr Vertrag nur die Unterkunft abdeckt. Für eine spätere Aufnahme entscheiden Sie erneut, denn die Vereinbarung gilt jeweils nur für den Aufenthalt, für den sie geschlossen wurde.