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Krankenhauszusatzversicherung für Beamte

Kranken­haus­zusatz­versicherung für Beamte: Wie ergänzt sie die Beihilfe?

Bei Beamtinnen und Beamten beginnt die Rechnung nicht bei der Klinik, sondern beim Beihilfebescheid. Die Beihilfe trägt die Wahlleistung Unterkunft nur bis zu einem täglichen Höchstbetrag — und von diesem Betrag auch nur den persönlichen Bemessungssatz. Alles darüber ist der Teil, für den ein eigener Baustein gebraucht wird.

  • Rechenwege nach der Bundesbeihilfeverordnung
  • Anfrage kostenlos und unverbindlich

Wahlleistung Unterkunft: 60,90 € je Tag beihilfefähig

60,90 €

ist der beihilfefähige Höchstbetrag je Tag für die gesondert berechnete Unterkunft — nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 BBhV, seit dem 1. April 2026.

Bei einem Zimmerzuschlag von 165 € und einem Bemessungssatz von 50 Prozent bleiben davon 134,55 € am Tag offen.

Der Deckel wirkt vor dem Bemessungssatz, nicht danach

Diese Reihenfolge entscheidet über dreistellige Beträge und wird regelmäßig vertauscht. Die Beihilfe rechnet nicht den halben Zimmerpreis und deckelt dann — sie deckelt zuerst auf 60,90 € je Tag und wendet erst auf diesen gedeckelten Betrag den Bemessungssatz an. Aus einem Zimmerzuschlag von 165 € werden bei 50 Prozent deshalb nicht 82,50 €, sondern 30,45 €.

Eine Woche Einbettzimmer, dreimal gerechnet

Gerechnet mit dem Regelzimmerpreis des Universitätsklinikums Düsseldorf — 165 € je Berechnungstag für die Unterbringung im Einzelzimmer — über 7 Tage. Die drei Karten unterscheiden sich allein im Bemessungssatz.

Bemessungssatz 50 %

Im aktiven Dienst

Einbettzimmer 165 € je Tag, beihilfefähig bis 60,90 €
Zimmerzuschlag, 7 Tage1.155 €
Beihilfefähig davon426,30 €
Beihilfe trägt213,15 €
Je Tag offen134,55 €
Nach 7 Tagen offen941,85 €
Das Wahlarzthonorar steht in dieser Rechnung noch nicht — es wird gesondert abgerechnet.

Bemessungssatz 70 %

Im Ruhestand oder mit zwei Kindern

Einbettzimmer 165 € je Tag, beihilfefähig bis 60,90 €
Zimmerzuschlag, 7 Tage1.155 €
Beihilfefähig davon426,30 €
Beihilfe trägt298,41 €
Je Tag offen122,37 €
Nach 7 Tagen offen856,59 €
Das Wahlarzthonorar steht in dieser Rechnung noch nicht — es wird gesondert abgerechnet.

Bemessungssatz 80 %

Berücksichtigungsfähiges Kind

Einbettzimmer 165 € je Tag, beihilfefähig bis 60,90 €
Zimmerzuschlag, 7 Tage1.155 €
Beihilfefähig davon426,30 €
Beihilfe trägt341,04 €
Je Tag offen116,28 €
Nach 7 Tagen offen813,96 €
Das Wahlarzthonorar steht in dieser Rechnung noch nicht — es wird gesondert abgerechnet.

Die Rechnung berücksichtigt den Eigenbehalt nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 BBhV noch nicht; er mindert die beihilfefähigen Aufwendungen um weitere zehn Euro je Kalendertag. Zimmerzuschläge anderer Kliniken liegen niedriger oder höher — die Preisverzeichnisse der Universitätskliniken reichen bis 210 Euro am Tag.

Welcher Bemessungssatz für wen gilt

Der Bemessungssatz ist der Prozentsatz, mit dem die Beihilfe beihilfefähige Aufwendungen erstattet. Er hängt am Status der Person, nicht an der Art der Behandlung, und bleibt damit über alle Positionen einer Klinikrechnung gleich.

PersonenkreisBemessungssatzTrägt vom Höchstbetrag je TagFundstelle
Beihilfeberechtigte Person im aktiven Dienst 50 % 30,45 € § 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV
Beihilfeberechtigte Person mit zwei oder mehr Kindern 70 % 42,63 € § 46 Abs. 3 BBhV
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger 70 % 42,63 € § 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV
Berücksichtigungsfähige Ehegattin oder Lebenspartnerin 70 % 42,63 € § 46 Abs. 2 Nr. 3 BBhV
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen 80 % 48,72 € § 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV

Aus der dritten Spalte lässt sich der Bedarf unmittelbar ablesen: Sie nennt den Betrag, den die Beihilfe je Tag zum Zimmer beisteuert. Der Rest bis zum tatsächlichen Zimmerzuschlag der Klinik ist die Lücke, um die es auf dieser Seite geht — und sie schließt sich nicht dadurch, dass der Bemessungssatz im Ruhestand steigt, denn der Deckel von 60,90 € bleibt derselbe.

Zehn Euro je Tag, höchstens für 28 Tage im Jahr

Neben Deckel und Bemessungssatz steht eine dritte Kürzung. § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesbeihilfeverordnung mindert die beihilfefähigen Aufwendungen bei vollstationären Krankenhausleistungen um zehn Euro je Kalendertag, und zwar höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr. Der Betrag und die Obergrenze entsprechen der Zuzahlung, die gesetzlich Versicherte tragen.

§ 49 Absatz 4 nimmt bestimmte Gruppen davon aus. Dazu gehören Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schwangere, soweit es um Schwangerschaftsbeschwerden oder die Entbindung geht. Für ein mitversichertes Kind fällt der Eigenbehalt also nicht an, für die Mutter bei der Entbindung ebenfalls nicht.

Zwei Wege: beihilfekonformer Vertrag oder stationäre Zusatzversicherung

Welcher Baustein die Lücke schließt, hängt davon ab, wie die Krankenversicherung neben der Beihilfe aufgebaut ist. Für Beamtinnen und Beamte gibt es dafür zwei gängige Konstruktionen, und sie führen zu ganz unterschiedlichen Verträgen.

Beihilfekonforme Krankenversicherung

  • Der Vertrag deckt den Prozentsatz, den die Beihilfe offenlässt
  • Die Wahlleistungen werden als eigener Baustein darin vereinbart
  • Der Baustein trägt auch das, was über dem beihilfefähigen Höchstbetrag liegt
  • Zuschnitt und Beitrag richten sich nach dem Bemessungssatz

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse

  • Der Weg steht offen, wo eine pauschale Beihilfe angeboten wird
  • Die Kasse trägt die Regelversorgung, Wahlleistungen bleiben außen vor
  • Die Lücke schließt eine gewöhnliche stationäre Zusatzversicherung
  • Zimmerstufe, Honorargrenze und Wartezeit wie bei jedem Kassenpatienten

Für den zweiten Weg gelten genau die Tarife, die im Tarifvergleich stehen: 143 Tarife von 38 Gesellschaften, mit Einbett- und Zweibettstufe, Wahlarztbaustein und unterschiedlich weit reichender Erstattung beim Arzthonorar. Die Beihilfe spielt dort keine Rolle mehr, weil die Kasse die Regelversorgung übernimmt.

Für den ersten Weg ist die entscheidende Frage, welchen Anteil der Wahlleistungsbaustein oberhalb des beihilfefähigen Höchstbetrags trägt. Genau dort entsteht der Betrag aus den Rechenkarten weiter oben — und genau dort unterscheiden sich die Angebote. Welche Beträge beim Arzthonorar dazukommen, steht unter Chefarztbehandlung.

Die Beihilfelücke für Ihren Bemessungssatz

Nennen Sie uns Bemessungssatz, Dienstherrn und Geburtsjahr. Wir rechnen die offene Differenz je Tag aus und nennen die Bausteine, die sie tragen.

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Bundesbeihilfe und Landesbeihilfe rechnen unterschiedlich

Alle Beträge auf dieser Seite stammen aus der Bundesbeihilfeverordnung und gelten damit für Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Länder erlassen eigene Beihilfeverordnungen, und sie weichen an genau den Stellen ab, auf die es hier ankommt: beim Höchstbetrag für die Wahlleistung Unterkunft, bei der Frage, ob für Wahlleistungen ein monatlicher Betrag einbehalten wird, bei den Eigenbehalten und bei den Bemessungssätzen für berücksichtigungsfähige Angehörige.

Vor der Entscheidung über einen Tarif gehört deshalb ein Blick in die Verordnung des eigenen Dienstherrn. Zwei Zahlen daraus genügen für die Rechnung: der tägliche Höchstbetrag für die Unterkunft und der eigene Bemessungssatz. Mit beiden lässt sich die offene Differenz je Tag so ausrechnen, wie es oben für die Bundesbeihilfe geschehen ist.

Eine Besonderheit betrifft den Höchstbetrag selbst: Er ist nicht fest, sondern an die obere Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors gekoppelt und wird deshalb jährlich zum 1. April neu festgesetzt. Ein Tarif, der die Differenz heute vollständig schließt, schließt sie auch im nächsten Jahr — sofern er den Zimmerzuschlag in tatsächlicher Höhe erstattet und nicht seinerseits auf einen Tagesbetrag deckelt.

Wie groß ist Ihre Beihilfelücke im Krankenhaus?

Sagen Sie uns Ihren Bemessungssatz und die gewünschte Zimmerstufe. Sie erhalten die offene Differenz je Tag und die passenden Bausteine als schriftliche Aufstellung.

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Häufige Fragen zur Krankenhauszusatzversicherung für Beamte

Zahlt die Beihilfe das Einbettzimmer im Krankenhaus?

Anteilig und gedeckelt. § 26 Absatz 1 Nummer 5 der Bundesbeihilfeverordnung erklärt die gesondert berechnete Unterkunft für beihilfefähig, aber nur bis zu einem täglichen Höchstbetrag. Das Bundesverwaltungsamt beziffert ihn seit dem 1. April 2026 auf 60,90 Euro je Tag. Von diesem Betrag trägt die Beihilfe den persönlichen Bemessungssatz — bei 50 Prozent also 30,45 Euro am Tag.

Wie hoch ist mein Bemessungssatz?

Im aktiven Dienst beträgt er nach § 46 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung 50 Prozent. Er steigt auf 70 Prozent für Versorgungsempfänger, für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner sowie für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern. Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen sind es 80 Prozent.

Gilt die gesetzliche Zuzahlung von zehn Euro auch für Beamte?

Der Sache nach ja. § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesbeihilfeverordnung mindert die beihilfefähigen Aufwendungen bei vollstationären Krankenhausleistungen um zehn Euro je Kalendertag, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr. Das entspricht genau der Zuzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Befreit sind nach Absatz 4 unter anderem Personen unter achtzehn Jahren sowie Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden und der Entbindung.

Gelten diese Beträge auch für Landesbeamte?

Nicht ohne Weiteres. Die genannten Vorschriften stammen aus der Bundesbeihilfeverordnung und gelten für Bundesbeamte. Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen, die beim Höchstbetrag für die Unterkunft, bei den Bemessungssätzen und bei den Eigenbehalten abweichen. Vor der Wahl eines Tarifs lohnt sich deshalb der Blick in die Verordnung des eigenen Dienstherrn.

Brauchen Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Kasse versichert sind, denselben Tarif?

Nein, für sie gilt der Weg der Kassenpatienten. Wer als Beamtin oder Beamter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt — etwa über die pauschale Beihilfe, die mehrere Länder eingeführt haben —, ergänzt die Wahlleistungen über eine gewöhnliche stationäre Zusatzversicherung. Dann gelten Zimmerstufe, Honorargrenze und Wartezeit wie bei jedem anderen Kassenpatienten.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Beihilfeanspruch gilt eine andere Rechnung — sie steht unter Für Angestellte.